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Oberer Gutachterausschuss

Nach § 198 in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Baugesetzbuch sind durch die Länder der Bundesrepublik Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet worden sind. Mit der Aktualisierung des § 86 der Sächsischen Bauordnung im 2. Quartal 2014 wurde die Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Freistaat Sachsen nach der Sächsischen Gutachterausschussverordnung geschaffen.

Der Obere Gutachterausschuss hat insbesondere die Aufgabe:

  • überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen,
  • auf Antrag Obergutachten zu erstatten, wenn bereits das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt und eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.

Weitere Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses sind in § 16 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung beschrieben. Im Freistaat Sachsen werden die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses vom Staatsministerium für Regionalentwicklung bestellt und abberufen. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ist beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) eingerichtet.

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